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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten - Berechnung nach Produktfamilien

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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten · Berechnung nach Produktfamilien

1. Weisen die Produkte nur geringe Abweichungen voneinander auf und liegen ihnen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde (Produktfamilien), so kann die Steuerbehörde auf Antrag der steuerpflichtigen Person die Berechnung nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen pro Produktfamilie gewähren.

2. Die Berechnung nach Produktfamilien ist über die gesamte Laufzeit der zugrundeliegenden Patente und vergleichbaren Rechte beizubehalten.

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