641.427
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten - Beginn und Ende
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten · Beginn und Ende
1. Die ermässigte Besteuerung des Gewinns aus einem Patent oder vergleichbaren Recht kann ab dessen Erteilung beantragt werden.
2. Sie endet spätestens am Ende der Steuerperiode, in der das Patent oder vergleichbare Recht erlischt.
3. Entfällt der Schutz des Patents oder vergleichbaren Rechts rückwirkend, so hat dies auf die Besteuerung in den vorangegangenen Steuerperioden keinen Einfluss.