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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Ermächtigung

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Ermächtigung

1. Der Inhaber oder die Inhaberin des Steuerkontos kann weitere Personen für das Steuerkonto ermächtigen.

2. Ermächtige Personen müssen sich auf dem Kundenportal registrieren.

3. Ermächtigte Personen gelten bis zum Widerruf im Steuerkonto als zur Benutzung des Steuerkontos berechtigt.

4. Handlungen ermächtigter Personen werden dem oder der Steuerpflichtigen angerechnet.

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