641.421
CH-OW
Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Zuständigkeit
Datenbearbeitung
Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Zuständigkeit
1. Für die Vernichtung der Papierakten ist die Steuerverwaltung zuständig. Diese kann Dritte mit der Vernichtung beauftragen.
2. Dabei ist sicherzustellen, dass
a. der beauftragte Dritte schriftlich gewährleistet, dass die Datenschutzgesetzgebung und das Amts- und das Steuergeheimnis eingehalten wird;
b. die Originalakten zu keiner Zeit die Schweiz verlassen.