641.421
CH-OW
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Vernichtung von Papierakten
Datenbearbeitung
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Vernichtung von Papierakten
1. Akten, welche digitalisiert wurden, können nach der Digitalisierung vernichtet werden.
2. Die Steuerpflichtigen sind in allgemeiner Form auf die Vernichtung der eingereichten Unterlagen hinzuweisen.
3. Vor der Vernichtung der Papierakten muss sichergestellt sein, dass diese vollständig digitalisiert wurden. Die Papierakten müssen dem Staatsarchiv nicht angeboten werden, soweit eine Übernahme der elektronischen Daten durch das Staatsarchiv gewährleistet wird.