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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Automatisierte Einzelentscheide

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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Automatisierte Einzelentscheide

1. Die Steuerverwaltung kann Veranlagungsverfügungen als automatisierte Einzelentscheidungen nach Art. 21 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) erlassen.

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