641.421
CH-OW
Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Automatisierte Einzelentscheide
Datenbearbeitung
Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Automatisierte Einzelentscheide
1. Die Steuerverwaltung kann Veranlagungsverfügungen als automatisierte Einzelentscheidungen nach Art. 21 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) erlassen.