641.421
CH-OW
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Dateneinsicht
Datenbearbeitung
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Dateneinsicht
1. Steuerpflichtige und bevollmächtige Vertreter können im Beisein eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Steuerverwaltung Einblick in ihre digitalisierten Steuerakten nehmen.
2. Für einen Ausdruck der digitalisierten Steuerakten ist eine Gebühr von Fr. 0.10 pro gedruckte Seite zu entrichten.