641.421
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Datenzugriff
Datenbearbeitung
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Datenzugriff
1. Das Administrationssystem der Steuerverwaltung ist vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Die Steuerverwaltung definiert den Schutzbedarf für die Daten, welche im Bearbeitungsprozess im Kundenportal erzeugt, angezeigt oder übertragen werden.
2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Steuerverwaltung haben Zugriff auf diejenigen Daten, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
3. Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin der Steuerverwaltung entscheidet über die jeweilige Zugriffsberechtigung.
4. Der Datenzugriff im Rahmen der Amtshilfe richtet sich nach Art. 179b Abs. 2 bis 4 StG.