Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Datenhaltung
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Datenhaltung
1. Die digitalisierten Steuerakten werden im Informationssystem der Steuerverwaltung gespeichert. Dabei ist sicherzustellen, dass
a. auf die digitalisierten Steuerakten zugegriffen werden kann;
b. die digitalisierten Steuerakten grundsätzlich nicht verändert oder gelöscht werden können;
c. allfällige Löschungen oder Veränderungen protokolliert werden und gelöschte oder veränderte Daten wiederhergestellt werden können;
d. der Zugriff auf digitalisierte Steuerakten protokolliert wird;
e. die Lese- und Druckbarkeit der digitalisierten Steuerakten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist;
f. das Staatsarchiv die Daten übernehmen kann.
2. Die digitalisierten Steuerakten müssen zu jedem Zeitpunkt in der Schweiz verbleiben.
3. Die Aufbewahrungsdauer der elektronischen Steuerakten richtet sich nach Art. 189a Abs. 4 StG. Vor Löschung der elektronischen Steuerakten sind diese dem Staatsarchiv anzubieten.