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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Datenhaltung

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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Datenhaltung

1. Die digitalisierten Steuerakten werden im Informationssystem der Steuerverwaltung gespeichert. Dabei ist sicherzustellen, dass

a. auf die digitalisierten Steuerakten zugegriffen werden kann;

b. die digitalisierten Steuerakten grundsätzlich nicht verändert oder gelöscht werden können;

c. allfällige Löschungen oder Veränderungen protokolliert werden und gelöschte oder veränderte Daten wiederhergestellt werden können;

d. der Zugriff auf digitalisierte Steuerakten protokolliert wird;

e. die Lese- und Druckbarkeit der digitalisierten Steuerakten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist;

f. das Staatsarchiv die Daten übernehmen kann.

2. Die digitalisierten Steuerakten müssen zu jedem Zeitpunkt in der Schweiz verbleiben.

3. Die Aufbewahrungsdauer der elektronischen Steuerakten richtet sich nach Art. 189a Abs. 4 StG. Vor Löschung der elektronischen Steuerakten sind diese dem Staatsarchiv anzubieten.

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