641.421
CH-OW
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - b. Anforderungen
Datenbearbeitung
Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · b. Anforderungen
1. Bei der Digitalisierung der Steuerakten ist sicherzustellen, dass
a. die Digitalisierung nach dem Stand der Technik erfolgt;
b. die digitalen Steuerakten die Originale in unveränderbaren Abbildungen festhalten und ausgedruckt werden können;
c. die digitalen Steuerakten in einem archivtauglichen Format gespeichert werden;
d. die Steuerakten vollständig digitalisiert werden;
e. das Digitalisierungsverfahren mittels Dokumentation und Protokollierung nachvollziehbar ist.
2. Die Dokumentation und das Protokoll des Digitalisierungsverfahrens sind so lange wie die digitalisierten Steuerakten aufzubewahren.