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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - b. Anforderungen

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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · b. Anforderungen

1. Bei der Digitalisierung der Steuerakten ist sicherzustellen, dass

a. die Digitalisierung nach dem Stand der Technik erfolgt;

b. die digitalen Steuerakten die Originale in unveränderbaren Abbildungen festhalten und ausgedruckt werden können;

c. die digitalen Steuerakten in einem archivtauglichen Format gespeichert werden;

d. die Steuerakten vollständig digitalisiert werden;

e. das Digitalisierungsverfahren mittels Dokumentation und Protokollierung nachvollziehbar ist.

2. Die Dokumentation und das Protokoll des Digitalisierungsverfahrens sind so lange wie die digitalisierten Steuerakten aufzubewahren.

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