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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Digitalisierung von Steuerakten a. Grundsatz

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Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Digitalisierung von Steuerakten a. Grundsatz

1. Steuererklärungen und Veranlagungsakten (Hilfsblätter, Auflagen, interne und externe Meldungen, Aktennotizen usw.) werden zum Zwecke der elektronischen Verarbeitung und zur Aufbewahrung digitalisiert, d. h. in die elektronische Form konvertiert.

2. Zu den Steuerakten gehören auch die Akten aus dem Verfahren zur Schätzung von Grundstücken.

3. Werden Steuerakten in elektronischer Form eingereicht, werden nur die noch nicht elektronisch vorhandenen Dokumente digitalisiert.

4. Die Digitalisierung erfolgt grundsätzlich direkt nach dem Eingang bei der Steuerverwaltung, spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

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