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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Datenhaltung und Entschlüsselung

Elektronische Einreichung der Steuererklärung
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Datenhaltung und Entschlüsselung

1. Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72 Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem kantonalen Server aufbewahrt.

2. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten entschlüsselt und an die Steuerverwaltung weitergeleitet.

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