641.421
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Datenhaltung und Entschlüsselung
Elektronische Einreichung der Steuererklärung
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Datenhaltung und Entschlüsselung
1. Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72 Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem kantonalen Server aufbewahrt.
2. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten entschlüsselt und an die Steuerverwaltung weitergeleitet.