641.421
CH-OW
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Korrektur der Steuererklärung
Elektronische Einreichung der Steuererklärung
Art. 15 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Korrektur der Steuererklärung
1. Nach der erfolgreichen Übermittlung haben die Steuerpflichtigen 72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Als Einreichezeitpunkt gilt auch in diesem Fall der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung gemäss der Übermittlungsquittung.