641.421
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Übermittlung und Übermittlungsquittung
Elektronische Einreichung der Steuererklärung
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Übermittlung und Übermittlungsquittung
1. Nach Übermittlung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen umgehend eine Meldung im Kundenportal. Darin ist ersichtlich, ob die Übermittlung erfolgreich war oder nicht. Die Übermittlungsquittung ist durch die Steuerpflichtigen zu kontrollieren.
2. Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, gilt die Einreichefrist als gewahrt, wenn die Steuererklärung innert fünf Arbeitstagen nach dem Übermittlungsversuch in Papierform eingereicht wird.