641.421
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Einreichefrist
Elektronische Einreichung der Steuererklärung
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Einreichefrist
1. Die Steuererklärung gilt, vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen, mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als eingereicht.
2. Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch eingereichte Steuererklärung.
3. Sofern von der Möglichkeit einer Freigabequittung Gebrauch gemacht wird, gilt der Eingang der von der steuerpflichtigen Person unterzeichneten Freigabequittung bei der Steuerverwaltung als Einreichezeitpunkt. Die Steuerverwaltung hat auf die Steuererklärung erst Zugriff, wenn die Freigabequittung bei ihr eingetroffen ist.