Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens - Authentisierung
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung des Steuerverfahrens · Authentisierung
1. Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung einer Mitteilung zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. Die Mitteilung enthält den Identifikations-Code, mit welchem sich die Steuerpflichtigen für die webbasierte Steuerdeklarationslösung registrieren und ihre Identität bestätigen.
2. Für Steuerpflichtige mit einem aktivierten Steuerkonto erfolgt die Mitteilung zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung gemäss Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen. Die Identität ergibt sich durch die Anmeldung im Steuerkonto.
3. Für die Einreichung der Steuererklärung, die mit einer Steuerdeklarationslösung gemäss Art. 11 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen erstellt wurde, bescheinigen die Steuerpflichtigen ihre Identität während des Übermittlungsvorgangs mit dem persönlichen Identifikations-Code.