Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung - b. Eigenmietwert landwirtschaftlicher Gebäude
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung · b. Eigenmietwert landwirtschaftlicher Gebäude
1. Die Eigenmietwerte landwirtschaftlicher Gebäude wird auf der Grundlage der letzten amtlichen Grundstückschätzung berechnet
a. * Der massgebliche Faktor beträgt 2.3, wenn das Grundstück mit der Anleitung für die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften vom 18. Juni 1979 geschätzt wurde.
b. * Der massgebliche Faktor beträgt 1.65, wenn das Grundstück mit der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 26. November 2003 geschätzt wurde.
c. * Wenn das Grundstück mit der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 31. Januar 2018 geschätzt wurde
1. * Bei selbstbewirtschaftenden Eigentümern mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe (mind. 0.80 SAK) entspricht der Eigenmietwert dem Pachtzins für die Wohnung = (Ertragswert x 6.65 %) + (Mietwert x 43 %).
1.1 * Anspruch auf den landwirtschaftlichen Mietwert gemäss Ziffer 1. besteht, wenn das landwirtschaftliche Einkommen die Haupterwerbsquelle darstellt. Andernfalls entspricht die Berechnung den landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss Art. 7 Abs.1 Bst. c Ziffer 2.
2. * Bei landwirtschaftlichen Grundstücken (<0.80 SAK) entspricht der Eigenmietwert für die Kantons- und Gemeindesteuern 65 % und für die direkte Bundessteuer 70 % des Mietwerts.