641.420
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung - Steuerperiode
Steuerperiode 2026 - Hauptveranlagung
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung · Steuerperiode
1. Im Jahr 2026 erfolgt für die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen eine Neuveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2026 und für die direkte Bundessteuer 2026.