Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.420 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung - Einreichung

Steuerperiode 2025 - Steuererklärung 2025
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung · Einreichung

1. Die steuerpflichtigen natürlichen Personen haben die Steuererklärung 2025 innert 60 Tagen nach Empfang der Mitteilung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen versehen der kantonalen Steuerverwaltung zu übermitteln bzw. einzureichen. Gesuche um Fristerstreckung nach Art. 47 Abs. 2 StV sind bei der Steuerverwaltung einzureichen.

2. Die Steuererklärungsformulare der juristischen Personen sind innerhalb von 30 Tagen seit Durchführung der Mitglieder- bzw. Generalversammlung direkt der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen.

← Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung Formulare Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →