641.420
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung - Einreichung
Steuerperiode 2025 - Steuererklärung 2025
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung · Einreichung
1. Die steuerpflichtigen natürlichen Personen haben die Steuererklärung 2025 innert 60 Tagen nach Empfang der Mitteilung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen versehen der kantonalen Steuerverwaltung zu übermitteln bzw. einzureichen. Gesuche um Fristerstreckung nach Art. 47 Abs. 2 StV sind bei der Steuerverwaltung einzureichen.
2. Die Steuererklärungsformulare der juristischen Personen sind innerhalb von 30 Tagen seit Durchführung der Mitglieder- bzw. Generalversammlung direkt der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen.