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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung - Zustellung

Steuerperiode 2025 - Steuererklärung 2025
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung · Zustellung

1. Die Steuerverwaltung hat den steuerpflichtigen natürlichen Personen bis Ende Februar 2026 eine Mitteilung zuzustellen, dass die Steuererklärung 2025 einzureichen ist. Wer die Mitteilung bis Ende Februar 2026 nicht erhält, ist trotzdem verpflichtet, die Steuererklärung fristgerecht bei der Steuerverwaltung einzureichen.

2. Steuerpflichtige können bei der Steuerverwaltung eine Steuererklärung in Papierform beziehen.

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