641.420
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung - Zustellung
Steuerperiode 2025 - Steuererklärung 2025
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung · Zustellung
1. Die Steuerverwaltung hat den steuerpflichtigen natürlichen Personen bis Ende Februar 2026 eine Mitteilung zuzustellen, dass die Steuererklärung 2025 einzureichen ist. Wer die Mitteilung bis Ende Februar 2026 nicht erhält, ist trotzdem verpflichtet, die Steuererklärung fristgerecht bei der Steuerverwaltung einzureichen.
2. Steuerpflichtige können bei der Steuerverwaltung eine Steuererklärung in Papierform beziehen.