641.419
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Finanzverwaltung
Organisation
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Finanzverwaltung
1. Die Finanzverwaltung ist zuständig
a. * für den Erlass von Steuerforderungen;
b. für das Abschreiben von Steuerforderungen, sofern nicht das Finanzdepartement zuständig erklärt ist;
c. in allen übrigen Fällen, sofern nicht eine andere kantonale Vollzugsbehörde damit beauftragt ist.