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641.419 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Finanzverwaltung

Organisation
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Finanzverwaltung

1. Die Finanzverwaltung ist zuständig

a. * für den Erlass von Steuerforderungen;

b. für das Abschreiben von Steuerforderungen, sofern nicht das Finanzdepartement zuständig erklärt ist;

c. in allen übrigen Fällen, sofern nicht eine andere kantonale Vollzugsbehörde damit beauftragt ist.

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