641.419
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Finanzdepartement
Organisation
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Finanzdepartement
1. Das Finanzdepartement
a. ist für den Steuerbezug und die Ablieferung an die Gemeinden zuständig;
b. * ...
c. * entscheidet über das Abschreiben von Steuerforderungen (ausgenommen Zinskosten nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen), sofern kein Verlustschein vorliegt und sie Fr. 10 000.- übersteigen oder bei Vorliegen von Verlustscheinen, wenn die Steuerforderungen aber insgesamt Fr. 50 000.- übersteigen.