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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Finanzdepartement

Organisation
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Finanzdepartement

1. Das Finanzdepartement

a. ist für den Steuerbezug und die Ablieferung an die Gemeinden zuständig;

b. * ...

c. * entscheidet über das Abschreiben von Steuerforderungen (ausgenommen Zinskosten nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen), sofern kein Verlustschein vorliegt und sie Fr. 10 000.- übersteigen oder bei Vorliegen von Verlustscheinen, wenn die Steuerforderungen aber insgesamt Fr. 50 000.- übersteigen.

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