641.419
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Verlustscheine
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Verlustscheine
1. Allfällige Erträge aus der Bewirtschaftung von Verlustscheinen werden im gleichen Verhältnis wie die dem Verlustschein zu Grunde liegende Steuerforderung aufgeteilt.