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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Verlustscheine

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Verlustscheine

1. Allfällige Erträge aus der Bewirtschaftung von Verlustscheinen werden im gleichen Verhältnis wie die dem Verlustschein zu Grunde liegende Steuerforderung aufgeteilt.

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