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Art. 3a Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Inkassogebühr

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3a Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Inkassogebühr

1. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.- zu bezahlen.

2. Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Gebühr bis Fr. 150.- erhöht werden.

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