641.419
CH-OW
Art. 3a Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Inkassogebühr
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3a Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Inkassogebühr
1. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.- zu bezahlen.
2. Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Gebühr bis Fr. 150.- erhöht werden.