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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Zinsberechnung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Zinsberechnung

1. Liegen provisorische Rechnungen vor, so sind diese innert 30 Tagen ab Fälligkeit auf den Verfalltag zu bezahlen. Ab dem Verfalltag gilt zu Lasten der Steuerpflichtigen der Ausgleichszinssatz auf der provisorischen Rechnung. Ein Ausgleichszins zu Lasten der Steuerpflichtigen von unter Fr. 50.- pro Steuerjahr oder Steuerfall wird nicht in Rechnung gestellt und abgeschrieben.

2. Provisorische Rechnungen, die nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, werden gemahnt. Werden die geschuldeten Beträge auch nach der Mahnung nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten.

3. Die Ausgleichs- und Verzugszinsen werden im gleichen Verhältnis wie die der Zinsforderung zu Grunde liegende Steuerforderung auf Kanton und Gemeinden verteilt.

4. Verzugszinsen zu Lasten der Steuerpflichtigen unter Fr. 20.- pro Steuerjahr oder Steuerfall (bei nicht periodischen Steuern) werden nicht in Rechnung gestellt und abgeschrieben.

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