641.419
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Abschreibungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Abschreibungen
1. Steuerforderungen werden abgeschrieben, wenn deren Einbringung nicht mehr möglich ist. Liegen Verlustscheine vor, so werden periodische Kontrollen über allfällige Wiedergeltendmachung von abgeschriebenen Steuerforderungen vorgenommen.