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641.419 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug - Abschreibungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug · Abschreibungen

1. Steuerforderungen werden abgeschrieben, wenn deren Einbringung nicht mehr möglich ist. Liegen Verlustscheine vor, so werden periodische Kontrollen über allfällige Wiedergeltendmachung von abgeschriebenen Steuerforderungen vorgenommen.

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