Abrechnung der Steueranteile
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Gesetzestext (9 Artikel)
1. Die Abrechnung über die in Rechnung gestellten Steuern und Zahlungen sowie die Gutschriften wird den Einwohnergemeinden monatlich zugestellt. Sie erhalten jährlich eine detaillierte Liste über die ausstehenden Steuerdebitoren sowie bewilligte Steuererlasse ihrer Gemeinde.
2. Die Finanzverwaltung leitet für die zum Bezug übernommenen Debitoren diejenigen Beträge an die Einwohnergemeinden weiter, die sie selber einziehen konnte. Es erfolgt keine Bevorschussung.
3. Die Aufteilung der Kirchensteuern der juristischen Personen erfolgt nach Anzahl der den Konfessionen angehörigen Steuerpflichtigen der einzelnen Gemeinden.
1. Steuerforderungen werden abgeschrieben, wenn deren Einbringung nicht mehr möglich ist. Liegen Verlustscheine vor, so werden periodische Kontrollen über allfällige Wiedergeltendmachung von abgeschriebenen Steuerforderungen vorgenommen.
1. Liegen provisorische Rechnungen vor, so sind diese innert 30 Tagen ab Fälligkeit auf den Verfalltag zu bezahlen. Ab dem Verfalltag gilt zu Lasten der Steuerpflichtigen der Ausgleichszinssatz auf der provisorischen Rechnung. Ein Ausgleichszins zu Lasten der Steuerpflichtigen von unter Fr. 50.- pro Steuerjahr oder Steuerfall wird nicht in Rechnung gestellt und abgeschrieben.
2. Provisorische Rechnungen, die nicht innert 30 Tagen bezahlt werden, werden gemahnt. Werden die geschuldeten Beträge auch nach der Mahnung nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten.
3. Die Ausgleichs- und Verzugszinsen werden im gleichen Verhältnis wie die der Zinsforderung zu Grunde liegende Steuerforderung auf Kanton und Gemeinden verteilt.
4. Verzugszinsen zu Lasten der Steuerpflichtigen unter Fr. 20.- pro Steuerjahr oder Steuerfall (bei nicht periodischen Steuern) werden nicht in Rechnung gestellt und abgeschrieben.
1. Für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens ist eine Gebühr von Fr. 80.- zu bezahlen.
2. Für besonders umfangreiche oder aufwändige Verfahren kann die Gebühr bis Fr. 150.- erhöht werden.
1. Allfällige Erträge aus der Bewirtschaftung von Verlustscheinen werden im gleichen Verhältnis wie die dem Verlustschein zu Grunde liegende Steuerforderung aufgeteilt.
1. Das Finanzdepartement
a. ist für den Steuerbezug und die Ablieferung an die Gemeinden zuständig;
b. * ...
c. * entscheidet über das Abschreiben von Steuerforderungen (ausgenommen Zinskosten nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen), sofern kein Verlustschein vorliegt und sie Fr. 10 000.- übersteigen oder bei Vorliegen von Verlustscheinen, wenn die Steuerforderungen aber insgesamt Fr. 50 000.- übersteigen.
1. Die Finanzverwaltung ist zuständig
a. * für den Erlass von Steuerforderungen;
b. für das Abschreiben von Steuerforderungen, sofern nicht das Finanzdepartement zuständig erklärt ist;
c. in allen übrigen Fällen, sofern nicht eine andere kantonale Vollzugsbehörde damit beauftragt ist.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug und die Kosten der kantonalen Steuerverwaltung vom 30. Januar 2001 aufgehoben.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2002 in Kraft.