Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.418 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars - Inkrafttreten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 1995 in Kraft.

← Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars Inventarbehörde

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →