641.418
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars - Meldung von Zivilstandsamt und Gemeindekanzlei
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars · Meldung von Zivilstandsamt und Gemeindekanzlei
1. Das Zivilstandsamt des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts meldet jeden Todesfall, die Gemeindekanzlei jede Testamentseröffnung mit Abschrift des Testaments der Steuerverwaltung innerhalb von acht Tagen.