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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars - Inventarpflicht
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars · Inventarpflicht
1. Stirbt eine steuerpflichtige Person und ist anzunehmen, dass Vermögen vorhanden ist, so nimmt die Inventarbehörde nach kantonalem Steuerrecht (Art. 233 bis 239 StG) bzw. Bundessteuerrecht (Art. 154 bis 159 DBG) ein Inventar auf, wobei dieses Inventar das ganze Vermögen der verstorbenen Person und jenes der in Art. 234 Abs. 1 StG bzw. Art. 155 Abs. 1 DBG genannten Personen umfassen muss.