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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars - Inventarbehörde

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars · Inventarbehörde

1. Zuständige Behörde für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die Steuerverwaltung.

2. ...

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