641.418
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars - Inventarbehörde
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Errichtung des steuerlichen Nachlassinventars · Inventarbehörde
1. Zuständige Behörde für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die Steuerverwaltung.
2. ...