Inventarbehörde
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Zuständige Behörde für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die Steuerverwaltung.
2. ...
1. Stirbt eine steuerpflichtige Person und ist anzunehmen, dass Vermögen vorhanden ist, so nimmt die Inventarbehörde nach kantonalem Steuerrecht (Art. 233 bis 239 StG) bzw. Bundessteuerrecht (Art. 154 bis 159 DBG) ein Inventar auf, wobei dieses Inventar das ganze Vermögen der verstorbenen Person und jenes der in Art. 234 Abs. 1 StG bzw. Art. 155 Abs. 1 DBG genannten Personen umfassen muss.
1. Das Zivilstandsamt des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts meldet jeden Todesfall, die Gemeindekanzlei jede Testamentseröffnung mit Abschrift des Testaments der Steuerverwaltung innerhalb von acht Tagen.
1. Die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer ist auch auf die Inventaraufnahme und die Siegelung nach kantonalem Steuerrecht sinngemäss anwendbar.
1. Der Gebührentarif vom 6. Dezember 1982 für die Aufnahme des Nachlassinventars beim Tode von Steuerpflichtigen wird aufgehoben.
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juli 1995 in Kraft.