641.416
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.