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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen - Übergangsbestimmung für den Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen · Übergangsbestimmung für den Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung

1. Die ausserordentlichen Einkünfte und Aufwendungen nach Art. 306 StG werden mittels Steuererklärung 2001A, die im Januar 2001 versandt wird, ermittelt. Darin sind Einkünfte und Ausgaben der Kalenderjahre 1999 und 2000 vollständig zu deklarieren.

2. Ausserordentliche Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 werden, sofern im Zeitpunkt der fälligkeit Wohnsitz im Kanton bestand, gesondert mit einer Jahressteuer besteuert.

3. Ausserordentliche Aufwendungen werden, sofern per 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton bestand, mittels Revision der Veranlagung 1999/2000 geltend gemacht.

4. Für die Einreichung der Steuererklärung 2001A (Art. 307 StG) gelten die Verfahrensvorschriften von Art. 190 ff. StG.

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