641.416
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen - Einsprache
Provisorische Rechnungsstellung
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen · Einsprache
1. Die Einsprache gegen die provisorische Rechnung (Art. 246 Abs. 4 und 5 StG) ist an die kantonale Steuerverwaltung zu richten.