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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen - Provisorischer Bezug

Provisorische Rechnungsstellung
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen · Provisorischer Bezug

1. Im Steuerjahr werden die Steuern provisorisch bezogen (Art. 246 Abs. 1 StG). Bei nicht periodischen Steuern (Art. 247 Abs. 3 StG) können die Steuerpflichtigen eine provisorische Rechnungsstellung verlangen. Diese erfolgt auf Grund ihrer Angaben. Nicht periodische Steuern unterliegen nicht der Ausgleichszinspflicht.

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