641.416
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen - Provisorischer Bezug
Provisorische Rechnungsstellung
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen · Provisorischer Bezug
1. Im Steuerjahr werden die Steuern provisorisch bezogen (Art. 246 Abs. 1 StG). Bei nicht periodischen Steuern (Art. 247 Abs. 3 StG) können die Steuerpflichtigen eine provisorische Rechnungsstellung verlangen. Diese erfolgt auf Grund ihrer Angaben. Nicht periodische Steuern unterliegen nicht der Ausgleichszinspflicht.