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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen - Zuzug aus dem Ausland

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen · Zuzug aus dem Ausland

1. Der Zuzug aus dem Ausland gilt als Eintritt in die Steuerpflicht. Die Veranlagung erfolgt nach der Bestimmung von Art. 60 Abs. 3 StG.

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