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641.416 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen - b. innerhalb des Kantons

Wechsel des Wohnsitzes
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei natürlichen Personen · b. innerhalb des Kantons

1. Wechseln die Steuerpflichtigen den Wohnsitz zwischen Gemeinden des Kantons, so bleibt die primäre Steuerpflicht bis Ende der Steuerperiode bei derjenigen Gemeinde bestehen, in der die Steuerpflichtigen am 1. Januar der Steuerperiode Wohnsitz hatten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 4b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

2. Kapitalleistungen nach Art. 40 StG sind jedoch in der Gemeinde steuerbar, in der die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat.

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