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641.415 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

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