641.415
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Inkrafttreten
Schlussbestimmung
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft.