Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Überschneidung der Steuerjahre
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Überschneidung der Steuerjahre
1. Die Art. 6 und 7 dieser Ausführungsbestimmungen sind auch dann sinngemäss anzuwenden, wenn nach dem Wechsel zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die Steuerperiode nicht mehr mit dem Kalenderjahr 1995 übereinstimmt (Art. 102 Abs. 2 StG), weil sie in das Kalenderjahr 1994 zurückreicht. Davon ausgenommen sind juristische Personen, die im Jahr 1994 gegründet wurden und in diesem Jahr keinen Geschäftsabschluss vornahmen; in diesen Fällen gilt ausschliesslich neues Recht.
2. Von der gemäss Art. 6 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen geschuldeten Steuer ist der Anteil zu ermitteln, der auf das Kalenderjahr 1994 entfällt. Diesem Teilbetrag ist jener dem gleichen Zeitraum entsprechende Anteil gegenüberzustellen, der mit der Steuer für 1994 bereits bezahlt wurde. Anrechenbar an die Steuer des ersten Steuerjahres nach dem Systemwechsel ist nur der kleinere der beiden Teilsteuerbeträge (Art. 298 Abs. 4 StG).
3. Bezüglich der Kapitalsteuer ist Absatz 2 sinngemäss anwendbar.