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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Wechsel zur einjährigen Veranlagung, Übergangsbestimmungen
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen nach Art. 69 Abs. 1 Bst. b StG ist Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar.

2. Die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen zu erhebende Sondersteuer (Jahressteuer) auf ausserordentlichen Erträgen berechnet sich in analoger Anwendung von Art. 298 Abs. 3 StG nach Art. 91 StG.

3. Für die Vergleichsrechnung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen sind zuerst die Vorschriften des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 massgebend (einschliesslich des Tarifs für natürliche Personen) und danach die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (Art. 91 StG).

4. Die Kapitalsteuer wird ausschliesslich nach dem Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (insbesondere unter Berücksichtigung der Art. 97 und 100 StG) veranlagt.

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