Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1. Die in den beiden letzten Jahren vor dem Wechsel erzielten ausserordentlichen Erträge einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen; Art. 298 Abs. 3 StG) werden stets einer nach Art. 87 StG bemessenen Sondersteuer (Jahressteuer) unterstellt, soweit sie nicht zur Deckung von verrechenbaren Verlusten aus drei Vorperioden und von Verlusten der betreffenden zweijährigen Bemessungsperiode verwendet worden sind.
2. Unter Ausklammerung der ausserordentlichen Erträge gemäss Absatz 1 wird die Reingewinnsteuer für die erste, ein Geschäftsjahr umfassende Steuerperiode nach dem Wechsel zuerst nach den Bestimmungen des alten Rechts (insbesondere unter Berücksichtigung der zweijährigen Vergangenheitsbemessung und des alten Tarifs) und danach gemäss dem neuen Recht entsprechend der einjährigen Gegenwartsbemessung veranlagt; geschuldet ist jedoch allein der sich daraus ergebende höhere der beiden Steuerbeträge (Art. 298 Abs. 1 StG).
3. Beide Veranlagungen nach Absatz 2 werden gemäss Art. 205 StG gemeinsam oder auch einzeln eröffnet und sind einsprache-, rekurs- und beschwerdefähig. Auf die Eröffnung beider Veranlagungen kann verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, welche der beiden Veranlagungen zum höhern Ergebnis führt und die steuerpflichtige juristische Person nicht verlangt, dass ihr beide Veranlagungen eröffnet werden.
4. Die Kapitalsteuer wird ausschliesslich nach dem neuen Recht veranlagt.