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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Rechnungstellung, Fälligkeit, Steuersätze und Steuerfüsse

Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Rechnungstellung, Fälligkeit, Steuersätze und Steuerfüsse

1. Die Rechnungstellung für juristische Personen erfolgt für die jeweilige Steuerperiode (das Geschäftsjahr).

2. Die Steuern der juristischen Personen werden am 31. Oktober desjenigen Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode (das Geschäftsjahr) endet (Art. 245 StG).

3. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse (Art. 105 StG).

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