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641.415 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Bemessung des Eigenkapitals

Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Bemessung des Eigenkapitals

1. Die Steuer vom Eigenkapital wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemessen. Massgeblich hiefür ist das Eigenkapital im Sinne der Art. 94 und 95 StG am Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsabschlusses nach Gewinnverwendung.

2. Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres (Art. 104 StG).

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