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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Bemessung des Reingewinns

Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Bemessung des Reingewinns

1. Die Steuer vom Reingewinn wird nach dem in der Steuerperiode (Geschäftsjahr) erzielten Reingewinn bemessen.

2. Ordentliche und ausserordentliche Gewinne und Verluste (Art. 103 StG) werden auch bei Beginn und Ende der Steuerpflicht bzw. bei jedem über- oder unterjährigen Geschäftsjahr in ihrem tatsächlichen Umfang, ohne Umrechnung auf zwölf Monate, zusammengerechnet. In diesen Fällen sind für die Satzbestimmung die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umzurechnen; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht (Geschäftsjahr). Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden dagegen auch für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

3. Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht (Art. 103 Abs. 3 StG) sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern.

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