641.415
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Veranlagung
Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Veranlagung
1. Die juristischen Personen werden in jedem Kalenderjahr veranlagt; ausgenommen davon ist das Gründungsjahr, sofern gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen kein Geschäftsabschluss erstellt wird. Bei Beendigung der Steuerpflicht ist in jedem Fall eine Veranlagung vorzunehmen.
2. Für jede Steuerperiode erfolgt die Veranlagung aufgrund des massgeblichen Geschäftsabschlusses, der mit der Steuererklärung einzureichen ist.