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641.415 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen - Steuerperiode, Geschäftsjahr

Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die zeitliche Bemessung der Steuer bei juristischen Personen · Steuerperiode, Geschäftsjahr

1. Die Steuerperiode für juristische Personen entspricht gemäss Art. 102 des Steuergesetzes (StG) unabhängig vom Kalenderjahr dem Geschäftsjahr, für welches ein Abschluss erstellt worden ist.

2. In jedem Kalenderjahr muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden; eine Ausnahme ist im Gründungsjahr, in dem die Geschäftstätigkeit weniger als zwölf Monate umfasst, zulässig.

3. Ein solcher Geschäftsabschluss ist auch einzureichen, wenn die Steuerpflicht einer juristischen Person kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt, so genügt ein Zwischenabschluss (Art. 102 Abs. 3 sowie Art. 103 Abs. 3 StG).

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