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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Quellensteuern von natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1. Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der Steuerverwaltung bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

2. Im Säumnisfall verliert der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin seinen bzw. ihren Anspruch.

3. Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die nach Art. 116a des Steuergesetzes auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

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