Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Eine Person wird nach Art. 116 Abs. 1 des Steuergesetzes nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120 000.- beträgt.
2. Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die Einkünfte nach Art. 84 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.
3. Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120 000.- beträgt.
4. Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.
5. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von Fr. 120 000.- fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich oder rechtlich trennen.