641.414
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen - Ersatzeinkünfte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen · Ersatzeinkünfte
1. Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen dazu.
2. Auf Taggeldern und übrigen Ersatzleistungen, welche die Arbeitgeber oder die Arbeitgeberinnen ausbezahlen, ist der Quellensteuerabzug zusammen mit den Arbeitseinkünften nach dem entsprechenden Tarif aus Artikel 6 dieser Ausführungsbestimmungen vorzunehmen.